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Leichte Sprache

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Barrierefreiheit im Recht

Barrierefreiheit ist kein Entgegenkommen, sondern in vielen Bereichen eine Pflicht.

Was barrierefrei heißt

Barrierefrei sind gestaltete Lebensbereiche – etwa Gebäude, Verkehrsmittel, Informationstechnik und Kommunikationseinrichtungen –, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind (§ 4 BGG).

Behörden des Bundes

  • Träger öffentlicher Gewalt dürfen Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Auch die Versagung angemessener Vorkehrungen ist eine Benachteiligung (§ 7 Abs. 1 und 2 BGG).
  • Öffentliche Stellen des Bundes gestalten ihre Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei (§ 12a Abs. 1 BGG).
  • Diese Pflichten treffen Stellen des Bundes (§ 1 Abs. 1a BGG). Landesverwaltungen sollen die Ziele des Gesetzes fördern, soweit sie Bundesrecht ausführen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Einfache und Leichte Sprache bei Bescheiden

  • Träger öffentlicher Gewalt sollen mit Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen sollen sie Bescheide, Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise erläutern (§ 11 Abs. 1 BGG).
  • Reicht das nicht aus, sollen sie auf Verlangen in Leichter Sprache erläutern (§ 11 Abs. 2 BGG). Die Kosten trägt die Behörde (§ 11 Abs. 3 BGG).
  • Diese Regeln gelten auch bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend (§ 17 Abs. 2a SGB I).

Produkte und Dienstleistungen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für bestimmte Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, und für bestimmte Dienstleistungen, die nach diesem Tag für Verbraucher erbracht werden – unter anderem für Computer, Selbstbedienungsterminals wie Geld- und Fahrkartenautomaten, Bankdienstleistungen, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 2 und 3 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz). Für manche Produkte gelten Übergangsfristen (§ 38 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz).

Rechtsstand: Den Wortlaut der genannten Vorschriften haben wir am 20. Oktober 2026 geprüft (Bundesrecht in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de, EU-Recht und UN-Behindertenrechtskonvention im Amtsblatt der Europäischen Union). Gesetze können sich seitdem geändert haben.