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UN-Behindertenrechtskonvention

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gilt in Deutschland seit dem 26. März 2009.

Wer gemeint ist

Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen mit langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können (Art. 1). Behinderung entsteht also im Zusammenspiel mit Barrieren.

Wichtige Artikel für autistische Menschen

Art. 2 – Kommunikation und angemessene Vorkehrungen
Kommunikation umfasst auch schriftliche sowie ergänzende und alternative Formen. Angemessene Vorkehrungen sind notwendige und geeignete Anpassungen im Einzelfall, die keine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Wer sie verweigert, diskriminiert.
Art. 4 Abs. 3 – Einbeziehen
Bei Gesetzen und Entscheidungen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die Vertragsstaaten mit ihnen über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein.
Art. 8 – Bewusstseinsbildung
Klischees und Vorurteile sollen bekämpft werden; Medien sollen Menschen mit Behinderungen in einer dem Übereinkommen entsprechenden Weise darstellen.
Art. 19 – Selbstbestimmt leben
Menschen mit Behinderungen entscheiden, wo und mit wem sie leben, und sind nicht verpflichtet, in besonderen Wohnformen zu leben.
Art. 24 – Bildung
Ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen.
Art. 27 – Arbeit und Beschäftigung
Das gleiche Recht auf Arbeit in einem offenen, integrativen und zugänglichen Arbeitsmarkt.
Art. 29 – Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben
Die Vertragsstaaten begünstigen die Bildung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen, die sie auf allen Ebenen vertreten, und den Beitritt zu ihnen.
Art. 30 – Kultur, Freizeit und Sport
Gleichberechtigte Teilnahme am kulturellen Leben.

Wer die Umsetzung überwacht

Das Deutsche Institut für Menschenrechte soll als unabhängiger Mechanismus nach Art. 33 Abs. 2 des Übereinkommens die dort beschriebenen Aufgaben wahrnehmen (§ 2 Abs. 4 Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte).

Was das für uns heißt

Wenn über autistische Menschen beraten wird, gehören ihre eigenen Organisationen an den Tisch. Dafür gründen wir diesen Verband. Selbstvertretung

Wortlaut geprüft am 20. Oktober 2026 im deutschen Text des Übereinkommens, wie er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist (Beschluss 2010/48/EG des Rates, Anhang I). Das Datum des Inkrafttretens in Deutschland ist in Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (5 C 3/12) und des Bundesarbeitsgerichts (1 ABR 10/12) belegt. Die amtliche deutsche Übersetzung im Bundesgesetzblatt kann im Wortlaut leicht abweichen.