Schutz vor Benachteiligung
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. So steht es im Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG).
Im Arbeitsleben
- Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll Benachteiligungen unter anderem wegen einer Behinderung verhindern oder beseitigen (§ 1 AGG).
- Beschäftigte dürfen nicht wegen einer Behinderung benachteiligt werden – auch dann nicht, wenn jemand eine Behinderung nur annimmt (§ 7 Abs. 1 AGG).
- Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen (§ 164 Abs. 2 SGB IX).
- Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Bei einer Bewerbung beginnt die Frist mit dem Zugang der Ablehnung (§ 15 Abs. 4 AGG).
Im Alltag
Bei Alltagsgeschäften, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in vielen Fällen zustande kommen, sowie bei privaten Versicherungen ist eine Benachteiligung wegen einer Behinderung unzulässig (§ 19 Abs. 1 AGG).
Bei Behörden
Träger öffentlicher Gewalt dürfen Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen; auch die Versagung angemessener Vorkehrungen ist eine Benachteiligung (§ 7 Abs. 1 und 2 BGG).
Wo Sie Unterstützung finden
Wer meint, wegen einer Behinderung benachteiligt worden zu sein, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. Sie informiert über Ansprüche, vermittelt Beratung und kann eine gütliche Einigung anstreben (§ 27 Abs. 1 und 2 AGG).
Tipps
- Schreiben Sie sofort auf, was passiert ist – mit Datum, Ort und Zeugen.
- Notieren Sie Fristen.
- Holen Sie sich Unterstützung, bevor Sie allein handeln.
Rechtsstand: Den Wortlaut der genannten Vorschriften haben wir am 20. Oktober 2026 geprüft (Bundesrecht in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de, EU-Recht und UN-Behindertenrechtskonvention im Amtsblatt der Europäischen Union). Gesetze können sich seitdem geändert haben.