Arten der Mitgliedschaft
Der Satzungsentwurf sieht drei Arten der Mitgliedschaft vor. Einzelpersonen und Selbsthilfegruppen haben gleichermaßen eine Stimme.
- Ordentliche Mitglieder – Einzelpersonen
- Natürliche Personen ab 16 Jahren. Sie haben eine Stimme in der Mitgliederversammlung und können Anträge zur Tagesordnung stellen. Gemeint sind Menschen im Autismus-Spektrum, Menschen mit ADHS und andere neurodivergente Menschen.
- Gruppenmitglieder – Selbsthilfegruppen
- Selbsthilfegruppen, mit oder ohne eigene Rechtsform. Sie benennen eine Person, die die Rechte der Gruppe wahrnimmt. Jede Gruppe hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung und einen Platz im Rat der Selbsthilfegruppen.
- Fördermitglieder
- Menschen und Organisationen, die den Verband ideell und finanziell unterstützen – zum Beispiel Angehörige. Sie haben Rederecht, aber kein Stimmrecht.
Zur Entscheidung: Das Mindestalter von 16 Jahren ist ein Vorschlag. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung nötig. Fassung 1 nennt als Gruppenmitglieder noch „Selbsthilfegruppen autistischer Menschen“ und beschränkt die ordentliche Mitgliedschaft nicht ausdrücklich auf neurodivergente Menschen; beides wird mit der Erweiterung vom 20.10.2026 in Fassung 2 geklärt.
Welche Mitgliedschaft passt zu mir?
- Sie sind autistisch, haben ADHS oder verstehen sich als neurodivergent: ordentliches Mitglied.
- Sie gehören zu einer Selbsthilfegruppe, die als Ganzes mitreden möchte: Ihre Gruppe wird Gruppenmitglied.
- Sie sind Angehörige oder Angehöriger oder möchten den Verband unterstützen: Fördermitglied.
Warum Fördermitglieder nicht abstimmen
Über die Arbeit des Verbandes sollen die Menschen entscheiden, um die es geht, und ihre Gruppen. Unterstützung ist willkommen, ändert aber nichts an diesem Grundsatz.