Satzung (Entwurf)
Zur Entscheidung: Erweiterung auf ADHS und weitere Formen der Neurodivergenz (Beschluss Helge Barthel, 20.10.2026) – wird in Satzungsentwurf Fassung 2 eingearbeitet; der hier gezeigte Text ist noch Fassung 1.
Entwurf Fassung 1 vom 19. Oktober 2026. Die gelb markierten Stellen sind noch zu entscheiden. Rechtlich verbindlich wird nur die Fassung, die die Gründungsversammlung beschließt.
Satzungsentwurf als PDF oder Word-Datei · Die Regeln vom Verein in Leichter Sprache
Autismus-Gemeinschaft Deutschland e.V.
Bundesverband der Selbsthilfe und Selbstvertretung autistischer Menschen
Entwurf Fassung 1 · Stand 19. Oktober 2026 · zur Beratung in der Gründungsrunde
Präambel
Autistische Menschen wissen selbst am besten, was sie brauchen. Über sie wird viel gesprochen, geforscht und entschieden, mit ihnen zu selten. Der Verein will das ändern. Er wird von autistischen Menschen getragen, er spricht mit ihrer Stimme, und er arbeitet so, dass alle mitwirken können: schriftlich oder mündlich, vor Ort oder aus der Ferne, in eigener Geschwindigkeit.
Leitsatz des Vereins ist der Grundsatz „Nichts über uns ohne uns“, wie ihn das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Art. 4 Abs. 3 und Art. 29 zum Ausdruck bringt. Der Verein ist unabhängig, parteipolitisch und konfessionell neutral und offen für alle Menschen im Autismus-Spektrum.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Autismus-Gemeinschaft Deutschland“ mit dem Zusatz „Bundesverband der Selbsthilfe und Selbstvertretung autistischer Menschen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hoisdorf (Kreis Stormarn).
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zwecke des Vereins sind
- a) die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO),
- b) die Förderung der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) und
- c) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 25 AO).
(3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
- a) die Gründung, Begleitung, Vernetzung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen autistischer Menschen;
- b) die Vertretung der Belange autistischer Menschen gegenüber Politik, Verwaltung, Sozialleistungsträgern, Verbänden, Wissenschaft und Medien;
- c) Aufklärung und Information über Autismus aus der Sicht autistischer Menschen, insbesondere durch Veröffentlichungen, Vorträge, Fachtage und Begegnungen;
- d) den Betrieb barrierefreier Begegnungs- und Informationsangebote, auch im Internet, etwa Forum, Gesprächsräume und Wegweiser zu Hilfen;
- e) gegenseitige Unterstützung und Orientierungshilfe unter Betroffenen (Hilfe zur Selbsthilfe);
- f) die Zusammenarbeit mit Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder des Vorstands und die übrigen Ehrenamtlichen sind grundsätzlich unentgeltlich tätig. Nachgewiesene Auslagen werden ersetzt. Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB kann die Mitgliederversammlung beschließen, für Tätigkeiten im Dienst des Vereins eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes zu zahlen.
§ 4 Grundsätze der Arbeit
(1) Selbstvertretung. Autistische Menschen bestimmen die Arbeit des Vereins. Die Mehrheit des Vorstands besteht aus autistischen Menschen (§ 10 Abs. 2).
(2) Zugehörigkeit. Die Zugehörigkeit zum Autismus-Spektrum beruht auf der eigenen Angabe des Mitglieds. Eine ärztliche Diagnose wird weder verlangt noch erfasst.
(3) Barrierefreiheit. Der Verein gestaltet seine Kommunikation, seine Veranstaltungen und seine Internetangebote barrierefrei. Er berücksichtigt besonders die Bedürfnisse autistischer Menschen, etwa reizarme Räume, Rückzugsmöglichkeiten, klare Abläufe, schriftliche Beteiligungswege und Teilnahme aus der Ferne. Satzung und wesentliche Beschlüsse werden auch in Leichter Sprache veröffentlicht.
(4) Unabhängigkeit und Offenheit. Der Verein nimmt keine Zuwendungen an, die seine Unabhängigkeit gefährden. Er legt einmal im Jahr offen, von wem er Zuwendungen von mehr als 1.000 Euro erhalten hat. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(5) Vielfalt. Der Verein tritt jeder Form von Diskriminierung entgegen. Niemand wird wegen Herkunft, Geschlecht, sexueller Identität, Religion, Weltanschauung, Alter oder Behinderung benachteiligt.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat
- a) ordentliche Mitglieder: natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben;
- b) Gruppenmitglieder: Selbsthilfegruppen autistischer Menschen, mit oder ohne eigene Rechtsform; sie benennen dem Verein eine Person, die die Rechte der Gruppe wahrnimmt;
- c) Fördermitglieder: natürliche und juristische Personen, die den Verein ideell und finanziell unterstützen.
(2) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben die ordentlichen Mitglieder und die Gruppenmitglieder mit je einer Stimme. Fördermitglieder haben Rede-, aber kein Stimmrecht.
(3) Die Aufnahme ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet innerhalb von zwei Monaten. Lehnt er ab, teilt er die Gründe in Textform mit. Gegen die Ablehnung kann die antragstellende Person innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet abschließend.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Auflösung der Gruppe oder juristischen Person, Streichung oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist jederzeit in Textform gegenüber dem Vorstand möglich; er wird zum Ende des laufenden Monats wirksam.
(3) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Erinnerung in Textform mit dem Beitrag für mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Eine Beitragsbefreiung nach § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die Grundsätze des § 4 oder bei schwerer Schädigung des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit nach vorheriger Anhörung; das Mitglied kann sich schriftlich äußern. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung anrufen; bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 7 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach einer Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
(2) Mitglieder mit geringem Einkommen, insbesondere beim Bezug von Bürgergeld, Grundsicherung oder Sozialhilfe, werden auf formlosen Antrag ohne Nachweis vom Beitrag befreit oder zahlen einen ermäßigten Beitrag. Der Antrag wird vertraulich behandelt.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- a) die Mitgliederversammlung (§ 9),
- b) der Team-Vorstand (§ 10),
- c) der Rat der Selbsthilfegruppen (§ 11).
Der Vorstand kann einen Fachbeirat berufen (§ 12). Der Fachbeirat ist kein Organ.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand lädt mindestens vier Wochen vorher in Textform, in der Regel per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(2) Der Vorstand kann bei der Einberufung vorsehen, dass Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Rechte ausüben (hybride Versammlung, § 32 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BGB). In der Einladung ist anzugeben, wie die Rechte elektronisch ausgeübt werden.
(3) Mitglieder können ihre Stimme vor der Versammlung schriftlich oder in Textform abgeben. Die Teilnahme ist so zu gestalten, dass sie ohne Sprechen möglich ist, etwa über eine schriftliche Wortmeldung im Chat. Unterlagen werden spätestens eine Woche vorher zugänglich gemacht.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder es in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- a) die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
- b) die Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichts und des Berichts der Kassenprüfung,
- c) die Wahl der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer,
- d) die Beitragsordnung,
- e) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
- f) Entscheidungen über die Anrufung nach § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Enthaltungen zählen nicht. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(7) Anträge zur Tagesordnung können von jedem stimmberechtigten Mitglied bis zwei Wochen vor der Versammlung in Textform gestellt werden; der Vorstand gibt die ergänzte Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Versammlung bekannt.
(8) Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt, das von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person unterzeichnet und allen Mitgliedern innerhalb von vier Wochen in Textform zugänglich gemacht wird.
§ 10 Team-Vorstand
(1) Der Verein wird von einem Team-Vorstand geleitet. Er besteht aus mindestens drei und höchstens sieben gleichberechtigten Mitgliedern. Einen Vorsitz gibt es nicht.
(2) Mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen autistische Menschen im Sinne des § 4 Abs. 2 sein. Wird diese Mehrheit durch Ausscheiden unterschritten, bleibt der Vorstand handlungsfähig; die Mehrheit ist bei der nächsten Wahl wiederherzustellen.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied hinzuwählen, solange mindestens drei gewählte Vorstandsmitglieder im Amt sind.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten (§ 26 BGB).
(5) Der Vorstand verteilt die Aufgaben in einer Geschäftsordnung, insbesondere Sprecherrolle nach außen, Finanzen und Schriftführung. Die Geschäftsordnung wird den Mitgliedern zugänglich gemacht.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Beschlüsse können in Sitzungen, in Videokonferenzen oder im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden. Beschlüsse werden schriftlich festgehalten.
(7) Die Haftung der Vorstandsmitglieder richtet sich nach § 31a BGB.
§ 11 Rat der Selbsthilfegruppen
(1) Jedes Gruppenmitglied entsendet eine Person in den Rat der Selbsthilfegruppen. Der Rat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, auch virtuell.
(2) Der Rat berät den Vorstand. Vor Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere vor öffentlichen Positionen, Stellungnahmen und eigenen Veranstaltungen zu Fragen, die autistische Menschen unmittelbar betreffen, ist er anzuhören.
(3) Empfehlungen des Rates beantwortet der Vorstand innerhalb von zwei Monaten in Textform. Folgt er einer Empfehlung nicht, begründet er dies.
§ 12 Fachbeirat
Der Vorstand kann Fachleute aus Wissenschaft, Medizin, Recht und Praxis in einen Fachbeirat berufen. Der Fachbeirat berät; er hat keine Stimm- oder Vertretungsrechte. Die Berufung endet mit der Amtszeit des berufenden Vorstands.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Sie prüfen die Kassen- und Buchführung einmal im Jahr und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 14 Transparenz
Der Vorstand veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht und eine Übersicht über Einnahmen und Ausgaben, auch in Leichter Sprache. Mitglieder können die Protokolle der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse des Vorstands einsehen, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen.
§ 15 Datenschutz
(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder nur, soweit dies zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Mitgliederverwaltung erforderlich ist, und beachtet die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz.
(2) Angaben zu Diagnosen und zur Gesundheit werden nicht erhoben. Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an Dritte zu Werbezwecken ist ausgeschlossen.
§ 16 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die das Registergericht oder das Finanzamt aus formalen Gründen verlangt, kann der Vorstand allein beschließen. Er unterrichtet die Mitglieder darüber in Textform. Jede Änderung des Vereinszwecks ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
§ 17 Auflösung und Vermögensbindung
(1) Bei Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen und Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen, vorrangig für die Selbsthilfe autistischer Menschen.
§ 18 Fassung in Leichter Sprache
Der Verein veröffentlicht diese Satzung auch in Leichter Sprache. Rechtlich verbindlich ist die vorliegende Fassung.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am [Datum] in [Ort] beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
[Ort, Datum] – Unterschriften von mindestens sieben Gründungsmitgliedern (§ 59 Abs. 3 BGB)