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Rechte und Nachteilsausgleiche

Mit ADHS oder einer anderen Form der Neurodivergenz gelten dieselben Rechte wie für alle Menschen mit Behinderungen – wenn die Voraussetzungen vorliegen. Entscheidend ist nicht die Diagnose allein, sondern wie stark die Teilhabe beeinträchtigt ist.

Wann das Recht von Behinderung spricht

Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (§ 2 Abs. 1 SGB IX).

Grad der Behinderung bei ADHS

Der Grad der Behinderung (GdB) wird nur auf Antrag festgestellt (§ 152 Abs. 1 SGB IX). Maßstab sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung; sie gelten für den GdB entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX). GdB und Grad der Schädigungsfolgen werden nach den gleichen Grundsätzen bemessen; die Werte in Teil B sind Anhaltswerte (Teil A Nr. 1). Für „Hyperkinetische Störungen und Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hyperaktivität“ gilt Teil B Nr. 3.5.2:

Anhaltswerte nach Teil B Nr. 3.5.2 Versorgungs­medizinische Grundsätze
AuswirkungenGrad
ohne soziale Anpassungs­schwierigkeitenkeine Teilhabe­beeinträchtigung
soziale Anpassungs­schwierigkeiten ohne Auswirkung auf die Integrations­fähigkeit10–20
Auswirkungen auf die Integrations­fähigkeit in mehreren Lebens­bereichen (zum Beispiel Regel-Schule, allgemeiner Arbeits­markt, öffentliches oder häusliches Leben) oder Beauf­sichtigung über das altersübliche Maß hinaus30–40
Integration nur mit umfassender Unterstützung oder umfassender Beauf­sichtigung möglich50–70
Integration auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich80–100

Ab dem Alter von 25 Jahren beträgt der Wert regelhaft nicht mehr als 50 (Teil B Nr. 3.5.2). Die Kriterien der ICD-10-GM in der Version 2011 müssen erfüllt sein; gleichzeitig vorliegende psychische Störungen werden gesondert berücksichtigt, und eine Behinderung liegt erst ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor (Teil B Nr. 3.5). Mehrere Beeinträchtigungen werden in ihrer Gesamtheit beurteilt (§ 152 Abs. 3 SGB IX). Grad der Behinderung und Ausweis

Eingliederungshilfe

Erwachsene erhalten Eingliederungshilfe, wenn sie wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe eingeschränkt oder davon bedroht sind (§ 99 Abs. 1 SGB IX). Für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung ist das Jugendamt zuständig (§ 35a SGB VIII). Eingliederungshilfe

Schule und Hochschule

Schulen müssen einer erheblichen Beeinträchtigung angemessen Rechnung tragen (Nachteilsausgleich, Beispiel § 16 Abs. 3 SchulG SH). Prüfungsordnungen der Hochschulen müssen die Belange behinderter Studierender berücksichtigen (§ 16 Satz 4 Hochschulrahmengesetz). Schule und Ausbildung

Schutz vor Benachteiligung

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Schutz vor Benachteiligung

Beratung

Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung ist kostenlos und schon vor einem Antrag möglich (§ 32 Abs. 1 SGB IX). Unabhängige Teilhabeberatung

Diese Seite gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Quellen

Rechtsstand: Den Wortlaut der genannten Vorschriften haben wir am 20. Oktober 2026 geprüft (Bundesrecht in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de, EU-Recht und UN-Behindertenrechtskonvention im Amtsblatt der Europäischen Union). Schulgesetz Schleswig-Holstein: geprüfte Fassung mit den Änderungen bis 29. Januar 2025. Gesetze können sich seitdem geändert haben.