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Freizeit

Freizeit ist Erholung – und für viele autistische Menschen auch Zeit für ihre Interessen. Teilhabe heißt, selbst zu wählen, wie viel Gesellschaft gut tut.

Rechte

  • Menschen mit Behinderungen haben das Recht, gleichberechtigt am kulturellen Leben teilzunehmen, auch in Theatern, Museen, Kinos und Bibliotheken (Art. 30 Abs. 1 UN-BRK).
  • Assistenzleistungen umfassen auch die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben und die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten (§ 78 Abs. 1 SGB IX).
  • Wer ein Ehrenamt ausübt, dem sind angemessene Aufwendungen für eine notwendige Unterstützung zu erstatten, soweit die Unterstützung nicht zumutbar unentgeltlich erbracht werden kann (§ 78 Abs. 5 SGB IX).

Begleitperson in Bus und Bahn

Schwerbehinderte Menschen, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind, sind zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt (§ 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Im Ausweis steht dann das Merkzeichen „B“ (§ 3 Abs. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung). Das Gesetz stellt klar: Diese Feststellung bedeutet nicht, dass die Person ohne Begleitung eine Gefahr für sich oder andere ist (§ 229 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

Tipps aus Erfahrung

  • ruhige Zeiten wählen, zum Beispiel morgens unter der Woche
  • Orte vorher ansehen – auf Fotos oder bei einem kurzen Besuch
  • Gruppen mit gemeinsamen Interessen suchen; dort ist Smalltalk oft weniger wichtig
  • Online-Gemeinschaften nutzen – zum Beispiel unsere Angebote im Umfeld

Rechtsstand: Den Wortlaut der genannten Vorschriften haben wir am 20. Oktober 2026 geprüft (Bundesrecht in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de, EU-Recht und UN-Behindertenrechtskonvention im Amtsblatt der Europäischen Union). Gesetze können sich seitdem geändert haben.