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Zugehörigkeit ohne Diagnosepflicht

Ob jemand zum Autismus-Spektrum gehört, ADHS hat oder sich als neurodivergent versteht, sagt die Person selbst. Eine ärztliche Diagnose wird weder verlangt noch erfasst. Das ist ein Vorschlag im Satzungsentwurf, über den noch entschieden wird.

Zur Entscheidung: Der Satzungsentwurf Fassung 1 spricht in § 4 Abs. 2 nur von der Zugehörigkeit zum Autismus-Spektrum. Die Erweiterung auf ADHS und weitere Formen der Neurodivergenz (Beschluss Helge Barthel, 20.10.2026) wird in Fassung 2 eingearbeitet.

Warum?

  • Viele Menschen warten lange auf einen Diagnosetermin oder bekommen keinen. Sie sollen trotzdem dazugehören können.
  • Manche Menschen möchten ihre Diagnose aus guten Gründen nicht weitergeben.
  • Angaben zur Gesundheit sind besonders schutzbedürftig. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt (Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung).

Wer nichts speichert, kann nichts verlieren

Das Datenschutzrecht erlaubt Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zwar unter bestimmten Bedingungen, solche Daten ihrer Mitglieder zu verarbeiten (Art. 9 Abs. 2 Buchst. d Datenschutz-Grundverordnung). Der Verband will trotzdem darauf verzichten. Nach dem Satzungsentwurf erhebt er keine Angaben zu Diagnosen und zur Gesundheit und gibt Mitgliederdaten nicht zu Werbezwecken weiter.

Und wenn jemand nicht dazugehört?

Nach Fassung 1 muss die Mehrheit im Team-Vorstand aus autistischen Menschen bestehen. Auch dort gilt die eigene Angabe. Wir vertrauen darauf, dass Menschen ehrlich sind – so wie wir es uns von anderen wünschen. Angehörige und Unterstützende sind als Fördermitglieder willkommen; unsere Tür steht allen offen.

Zur Entscheidung: Selbstauskunft genügt (Vorschlag) – oder Diagnose verlangen.

Rechtsstand: Den Wortlaut der genannten Vorschriften haben wir am 20. Oktober 2026 geprüft (Bundesrecht in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de, EU-Recht und UN-Behindertenrechtskonvention im Amtsblatt der Europäischen Union). Gesetze können sich seitdem geändert haben.