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Leichte Sprache

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Anträge, Beistand, Akteneinsicht

Behördenwege sind für viele autistische Menschen besonders anstrengend. Diese Rechte helfen dabei.

Beratung

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Zuständig ist der Leistungsträger, bei dem die Rechte geltend zu machen sind (§ 14 SGB I).

Der Antrag

  • Anträge auf Sozialleistungen werden auch von allen anderen Leistungsträgern und von allen Gemeinden entgegengenommen und müssen unverzüglich an die zuständige Stelle weitergeleitet werden. Der Antrag gilt als zu dem Zeitpunkt gestellt, zu dem er bei der ersten Stelle eingegangen ist (§ 16 Abs. 1 und 2 SGB I).
  • Die Leistungsträger müssen darauf hinwirken, dass klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden (§ 16 Abs. 3 SGB I).

Begleitung und Vertretung

  • Sie können zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Was der Beistand vorträgt, gilt als von Ihnen vorgebracht, wenn Sie nicht sofort widersprechen (§ 13 Abs. 4 SGB X).
  • Sie können sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Die Behörde muss sich dann an diese Person wenden (§ 13 Abs. 1 und 3 SGB X).

Akteneinsicht

Die Behörde muss Ihnen Einsicht in die Akten Ihres Verfahrens geben, soweit Sie diese zur Geltendmachung oder Verteidigung Ihrer rechtlichen Interessen brauchen. Sie können Abschriften anfertigen oder sich Kopien geben lassen (§ 25 Abs. 1 und 5 SGB X).

Verständliche Sprache

Menschen mit seelischen oder geistigen Behinderungen können verlangen, dass Bescheide und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise und, wenn das nicht reicht, in Leichter Sprache erläutert werden (§ 11 Abs. 1 und 2 BGG; für Sozialleistungen in Verbindung mit § 17 Abs. 2a SGB I).

Tipps aus Erfahrung

  • Stellen Sie Anträge schriftlich und behalten Sie eine Kopie.
  • Bitten Sie um eine Eingangsbestätigung.
  • Bitten Sie darum, schriftlich statt telefonisch zu kommunizieren, und begründen Sie das mit Ihrem Autismus.
  • Notieren Sie Fristen sofort im Kalender.

Rechtsstand: Den Wortlaut der genannten Vorschriften haben wir am 20. Oktober 2026 geprüft (Bundesrecht in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de, EU-Recht und UN-Behindertenrechtskonvention im Amtsblatt der Europäischen Union). Gesetze können sich seitdem geändert haben.