Widerspruch und Fristen
Wenn ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, können Sie in den meisten Fällen Widerspruch einlegen. Die wichtigste Regel: Frist beachten.
Sozialleistungen (zum Beispiel Eingliederungshilfe, Grad der Behinderung, Pflegegrad)
- Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats einzulegen, nachdem der Bescheid bekannt gegeben wurde (§ 84 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz).
- Er ist schriftlich, in bestimmten elektronischen Formen oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Bescheid erlassen hat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz).
- Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer anderen inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger eingeht (§ 84 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz).
Andere Verwaltungsbereiche
Wo ein Widerspruchsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehen ist, gilt ebenfalls eine Frist von einem Monat (§ 70 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung). Ob ein Widerspruch möglich ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.
Wenn die Belehrung fehlt oder falsch ist
Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn Sie richtig über den Rechtsbehelf, die Stelle und die Frist belehrt wurden. Fehlt die Belehrung oder ist sie falsch, gilt in der Regel eine Frist von einem Jahr (§ 66 Sozialgerichtsgesetz, § 58 Verwaltungsgerichtsordnung).
So gehen Sie vor
- Schreiben Sie das Datum, an dem der Bescheid angekommen ist, auf den Umschlag.
- Legen Sie fristgerecht Widerspruch ein – ein kurzer Satz genügt: „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom … ein. Die Begründung reiche ich nach.“
- Beantragen Sie bei Bedarf Akteneinsicht. Anträge, Beistand, Akteneinsicht
- Begründen Sie den Widerspruch: Was ist falsch, was fehlt?
- Holen Sie sich Unterstützung. Unabhängige Teilhabeberatung
Rechtsstand: Den Wortlaut der genannten Vorschriften haben wir am 20. Oktober 2026 geprüft (Bundesrecht in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de, EU-Recht und UN-Behindertenrechtskonvention im Amtsblatt der Europäischen Union). Gesetze können sich seitdem geändert haben.