Ausbildung
Der Übergang von der Schule in den Beruf ist für viele autistische Jugendliche ein großer Schritt. Es gibt Unterstützung – man muss sie aber oft aktiv beantragen.
Mögliche Leistungen
- Berufsvorbereitung, auch mit einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung (§ 49 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX)
- individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung (§ 49 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX)
- berufliche Ausbildung, auch wenn Teile schulisch durchgeführt werden (§ 49 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX)
- Leistungen auch für notwendige Praktika (§ 49 Abs. 5 SGB IX)
Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt (§ 49 Abs. 4 SGB IX). Ihre Interessen zählen also.
Berufsbildungswerke
Berufsbildungswerke und vergleichbare Einrichtungen werden genutzt, wenn Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Erfolges ihre besonderen Hilfen erforderlich machen (§ 51 Abs. 1 SGB IX). Bei Eignung sollen sie darauf hinwirken, dass die Ausbildung teilweise auch in Betrieben stattfindet (§ 51 Abs. 2 SGB IX).
Wer zuständig ist
Träger von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können unter anderem die Bundesagentur für Arbeit, die Rentenversicherung und die Träger der Eingliederungshilfe sein (§ 6 Abs. 1 SGB IX). Der Antrag kann bei einem dieser Träger gestellt werden; ist er nicht zuständig, leitet er ihn weiter (§ 14 Abs. 1 SGB IX).
Tipps aus Erfahrung
- Praktika helfen herauszufinden, welche Umgebung passt.
- Fragen Sie im Betrieb nach einer festen Ansprechperson.
- Bitten Sie um schriftliche Arbeitsanweisungen.
Rechtsstand: Den Wortlaut der genannten Vorschriften haben wir am 20. Oktober 2026 geprüft (Bundesrecht in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de, EU-Recht und UN-Behindertenrechtskonvention im Amtsblatt der Europäischen Union). Gesetze können sich seitdem geändert haben.