Nachteilsausgleich
Ein Nachteilsausgleich ändert die Bedingungen einer Prüfung, nicht die fachlichen Anforderungen. So können Schülerinnen und Schüler zeigen, was sie wirklich können.
Beispiel Schleswig-Holstein
Nach § 16 Abs. 3 SchulG SH hat die Schule bei Schülerinnen und Schülern mit einer lang andauernden oder vorübergehenden erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, dieser Beeinträchtigung angemessen Rechnung zu tragen – bei Aufrechterhaltung der fachlichen Anforderungen. Das Gesetz nennt das Nachteilsausgleich.
Notenschutz
Darüber hinaus kann in Schleswig-Holstein unter engen Voraussetzungen von der Bewertung einzelner Fächer oder abgrenzbarer Anforderungen abgesehen werden (Notenschutz). Das Gesetz nennt dabei ausdrücklich auch Beeinträchtigungen „aufgrund eines autistischen Verhaltens“. Voraussetzungen sind unter anderem, dass die Leistung auch mit Nachteilsausgleich nicht erbracht werden kann und dass die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler es beantragen. Art und Umfang des Notenschutzes werden im Zeugnis vermerkt (§ 16 Abs. 3 SchulG SH).
Ein Vermerk im Zeugnis kann später bei Bewerbungen sichtbar sein. Überlegen Sie gemeinsam, ob Nachteilsausgleich allein ausreicht.
Beispiele aus der Praxis
Über die konkrete Form entscheidet die Schule im Einzelfall. Häufig gewünscht werden:
- mehr Zeit bei Klassenarbeiten
- ein ruhiger, separater Raum
- schriftliche statt mündlicher Leistungen oder umgekehrt
- klare, eindeutige Aufgabenstellungen
- Pausen und Gehörschutz
In anderen Ländern und an Hochschulen
Jedes Land hat eigene Regeln, oft in Verordnungen und Erlassen. Für das Studium gilt: Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen (§ 16 Satz 4 Hochschulrahmengesetz). Studium
Rechtsstand: Den Wortlaut der genannten Vorschriften haben wir am 20. Oktober 2026 geprüft (Bundesrecht in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de, EU-Recht und UN-Behindertenrechtskonvention im Amtsblatt der Europäischen Union). Schulgesetz Schleswig-Holstein: geprüfte Fassung mit den Änderungen bis 29. Januar 2025. Gesetze können sich seitdem geändert haben.