Sonderpädagogische Förderung
Ein sonderpädagogischer Förderbedarf soll zusätzliche Unterstützung sichern. Er darf nicht zum Ausschluss führen.
Beispiel Schleswig-Holstein
- Förderzentren unterrichten, erziehen und fördern Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und beraten Eltern und Lehrkräfte. Sie fördern die inklusive Beschulung an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen (§ 45 Abs. 1 SchulG SH).
- Einer der gesetzlichen Förderschwerpunkte heißt „autistisches Verhalten“ (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SchulG SH).
- Schülerinnen und Schüler sollen unabhängig von einem sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, soweit die Möglichkeiten es erlauben und es der individuellen Förderung entspricht (§ 5 Abs. 2 SchulG SH).
In anderen Ländern heißen Verfahren und Förderschwerpunkte anders.
Fragen, die Sie stellen können
- Welche Unterstützung bekommt mein Kind konkret – und von wem?
- Bleibt mein Kind in seiner Klasse?
- Welche Abschlüsse sind möglich?
- Wann wird der Förderbedarf überprüft?
Rechtsstand: Den Wortlaut der genannten Vorschriften haben wir am 20. Oktober 2026 geprüft (Bundesrecht in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de, EU-Recht und UN-Behindertenrechtskonvention im Amtsblatt der Europäischen Union). Schulgesetz Schleswig-Holstein: geprüfte Fassung mit den Änderungen bis 29. Januar 2025. Gesetze können sich seitdem geändert haben.